Standorte für Mobilfunkantennen
Zunächst wird von dem Mobilfunkbetreiber im Rahmen seines Gesamtkonzeptes eine optimale Position für eine neue Basisstation berechnet. Entsprechend der von den Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden getroffenen Vereinbarung wird den kommunalen Behörden diese Planung mitgeteilt.
Sollte es unterschiedliche Vorstellungen zwischen den Netzbetreibern und den Kommunen zum ausgewählten Standort geben, wird einvernehmlich nach einem geeigneten Standort gesucht. Standortvorschläge der Kommune werden überprüft und bei der Eignung bevorzugt realisiert.
Ist ein geeigneter Standort gefunden, wird ein Mietvertrag mit dem Eigentümer der Immobilie geschlossen und mit den Planungen für den Ausbau der Basisstation begonnen. Notwendige Genehmigungen werden vor Baubeginn eingeholt.
Vor Inbetriebnahme muss die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) mit der Standortbescheinigung die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte bescheinigen. Die Mobilfunkbetreiber müssen jede neue Sendeanlage zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der lokalen zuständigen Verwaltungsbehörde und bei der Kommune anmelden.
Nach welchen Kriterien werden die Standorte für Mobilfunkantennen ausgewählt?
Jede geplante Mobilfunkantenne trägt zur Verbesserung der Qualität des Mobilfunknetzes bei. Potenzielle Standorte für eine Mobilfunkantenne werden zunächst auf funktechnische Eignung überprüft. Dies betrifft die jeweilige Standorthöhe, die Verträglichkeit mit bereits installierten Funksystemen und die Anbindung an benachbarte Netzzellen.
Darüber hinaus müssen auch die langfristige Verfügbarkeit des Standorts, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Errichtung und die bautechnische Eignung berücksichtigt werden. Die Abstimmung zwischen den Mobilfunkbetreibern und der zuständigen Kommune über den Standort der Antenne ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium.
Muss der Betrieb von Mobilfunkantennen genehmigt werden?
Für den Betrieb einer Basisstation wird eine Standortbescheinigung benötigt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erteilt diese Bescheinigung nur, wenn die Grenzwerte im öffentlich zugänglichen Bereich um die Antenne herum eingehalten werden. Dazu müssen die Betreiber sämtliche Betriebsdaten (Bauplan, Antennen, Sendeleistung und Senderichtung) einer neuen Anlage der Behörde vorlegen.
Diese berechnet daraus den Sicherheitsabstand, der für die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Grenzwerts erforderlich ist. Dabei berücksichtigt sie auch elektromagnetische Felder bereits vorhandener Sendeanlagen. Erst wenn die BNetzA die individuelle Betriebserlaubnis erteilt hat, darf eine Anlage betrieben werden. Die Regulierungsbehörde prüft unangemeldet, ob die Werte bestehender Sendeanlagen mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen.
Warum werden auch in Wohngebieten Mobilfunkantennen aufgestellt?
Zur Versorgung mit Mobilfunk ist es aufgrund der Zellenstruktur des Mobilfunknetzes notwendig, Basisstationen und Mobilfunkantennen dort zu errichten, wo die Menschen telefonieren wollen – also auch in Wohngebieten. Nur wenn die Anlagen in der Nähe der Nutzer stehen, kann die Sendeleistung optimal geregelt werden.
Je mehr Basisstationen eingesetzt werden, desto geringer ist die erforderliche Sendeleistung pro Basisstation. Außerdem sendet ein Handy, das sich näher an der Basisstation befindet, mit geringerer Leistung. Ist die Basisstation weiter entfernt, muss das Mobiltelefon mit höherer Sendeleistung arbeiten.
Die gesetzlich festgelegten Grenzwerte gelten für alle Bevölkerungsgruppen und berücksichtigen daher selbstverständlich auch die Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Kinder sowie ältere Mitbürger und Kranke. Ein besonderer Schutz ist daher nicht erforderlich. Aus Gründen der Akzeptanz der Mobilfunkanlagen in der Öffentlichkeit prüfen Netzbetreiber aber in der Nähe von Schulen und Kindergärten in Abstimmung mit den Kommunen verstärkt Alternativstandorte.
Ja. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände in der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) werden alle für die Immission am betrachteten Standort relevanten Felder anderer ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt.
Die BNetzA bestimmt dazu aus den ihr über das Standortbescheinigungsverfahren bekannten Daten der relevanten ortsfesten Sendefunkanlagen einen Umfeldfaktor
Bei der Festlegung der am Installationsort einer Funkanlage einzuhaltenden Sicherheitsabständen bewertet die BNetzA nicht nur die Feldstärken der am Standort installierten Funkanlagen, sondern berücksichtigt auch in Form eines Umfeldfaktors alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen. Der Sicherheitsabstand der Einzelanlage ist mit diesem Wert zu multiplizieren, so dass außerhalb des daraus resultierenden Gesamtsicherheitsabstandes die Anforderung der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) an die Begrenzung einer Überlagerung verschiedener elektromagnetischer Felder erfüllt wird.
Können bestehende Sendeanlagen nicht mehrfach genutzt werden?
Die gemeinsame Nutzung eines Standortes wird heute schon vielfach praktiziert, insbesondere bei Maststandorten. Denn aufgrund der begrenzten Anzahl der in Frage kommenden Standorte, der möglichst geringen Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes und nicht zuletzt der Kosten haben die Betreiber ein Interesse an der gemeinsamen Nutzung von Standorten. Hierbei ist zwischen der gemeinsamen Nutzung eines Standortes durch mehrere Betreiber und der Nutzung der gleichen Sendeanlagen durch verschiedene Betreiber zu unterscheiden. Eine gemeinsame Nutzung ist nur da möglich, wo dies rechtlich zulässig ist. Dies gilt sowohl in bau- und immissionsschutzrechtlicher wie auch in kartellrechtlicher Hinsicht.
Abgesehen davon, dass die betreffenden Standorte mit den jeweiligen Netzstrukturen der einzelnen Betreiber harmonieren müssen, können auch statische Gegebenheiten, physikalisch technische Rahmenbedingungen der Funkwellenausbreitung oder auch einfach Platzgründe dem entgegenstehen.
Wer gibt Auskunft über die in meiner Umgebung errichteten Mobilfunkantennen?
Die Standortdaten für die Mobilfunkantennen werden zentral von der Bundesnetzagentur (BNetzA) verwaltet. Anfragen zu einzelnen Standorten beantworten die Außenstellen der BNetzA. Im Internet ist eine EMF-Datenbank vorhanden. Die EMF - Datenbank ist aber mehr als eine kartographische Darstellung von Standorten von Funkanlagen und EMF-Messreihen der Bundesnetzagentur. Sie bildet darüber hinaus eine Plattform für die Veröffentlichung von EMF-Messreihen der Landesumweltministerien.
Auch die zuständigen Anzeigebehörden wie z. B. Landratsämter, Kommunalverwaltungen oder Umweltämter, bei denen gemäß 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschV) die Standortbescheinigungen hinterlegt werden, geben Auskunft. Darüber hinaus stehen natürlich auch die Mobilfunkbetreiber für Informationen zur Verfügung.
Im Juli 2001 haben die deutschen Mobilfunkbetreiber zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden – dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund – eine Vereinbarung getroffen, die den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze vorsieht.
Ziel ist es, neue Standorte für Mobilfunk-Sendemasten im gesellschaftlichen Konsens festzulegen. Im Juni 2001 haben die Mobilfunknetzbetreiber das Informationszentrum Mobilfunk e.V. (IZMF) gegründet. Aufgabe des IZMF ist es, die Öffentlichkeit über alle Fragen rund um die mobile Kommunikation zu informieren und Fragen der Bevölkerung zu diesen Themen zu beantworten.
Zur Verbesserung der Information der Bevölkerung und der Transparenz bei der Festlegung von Standorten für Mobilfunkantennen stimmen die Mobilfunkunternehmen ihre Netzausbauplanung mit den Kommunen ab. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Standortdatenbank eingerichtet, aus der die Kommunen alle für ihre Entscheidungen notwendigen Informationen abrufen können.